Von admin|15. September 2021|Uncategorized|0 Kommentare

In dem Artikel „Kohleausstieg und Strukturwandel neue Regeln beim Anpassungsgeld für Lausitzer Bergleute“ vom 27. August 2021 verschweigt die LR unser Engagement für den Anspruch der Mitarbeiter von Partner-Unternehmen von Tagebaubetreibern auf ein Anpassungsgeld nach der APG-Richtlinie. Erwähnung fanden hingegen die Bundestagsabgeodneten Thomas Jurk (SPD) und Andreas Lämmel (CDU) aus Sachsen sowie Ulrich Freese (SPD) aus Brandenburg.

Ursprünglich hatte die APG-Richtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums große Teile der Beschäftigten in Tochter- und Partnerfirmen der Kohleunternehmen von der Berechtigung auf eine Anpassungszahlung ausgenommen, da deren Betriebe weniger als 80 Prozent ihres Umsatzes in der Kohlewirtschaft realisierten.

Ich habe mich nach Gesprächen mit ehemaligen Kollegen des Problems angenommen und am 29. April 2021 den Antrag der AfD-Fraktion Brandenburg „Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer von Braunkohleunternehmen“ in die Plenarsitzung eingebracht. In derselben Plenarsitzung erklärte Wirtschaftsminister Jörg Steinbach in seiner Antwortrede auf unseren Antrag, dass er den Kollegen Feicht im Bundeswirtschaftsministerium ansprechen wird, inwieweit eine Öffnungsmöglichkeit in Bezug auf Mischbetriebe besteht. Daraufhin übersendete der Wirtschaftsminister Steinbach mit Schreiben vom 30. Juni 2021 die Stellungnahme vom Staatssekretär Andreas Feist an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landtages Brandenburg, die wie folgt lautete: “… Es ist aber geplant, bei der gemäß § 54 KVBG zum 15. August 2022 anstehenden KVBG-Evaluierung auch die Sozialverträglichkeit der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung zu überprüfen. Das ist dann der geeignete Moment, um auch die geltenden APG-Richtlinien im Lichte der bis dahin gesammelten Erfahrungen zu evaluieren und gegebenenfalls zu ändern. …“

Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Lösungsansatz mit Hilfe der Regelung „Auslegungsaspekte zur Einbeziehung von Beschäftigten in die APG-Richtlinie“ gefunden. Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) in Weißwasser werden nunmehr angehalten diese Auslegungshilfe künftig bei der Prüfung von APG-Ansprüchen anzuwenden. Mit einfachen Worten, kann jetzt von der 80-Prozent-Regelung abgewichen werden, wenn es sich um einen vormals ausgegliederten Betrieb des Bergbauunternehmens handelt und die Beschäftigten noch über die alten Arbeitsverträge verfügen. Bedauerlicherweise bleiben jedoch Tochter- und Partnerunternehmen, welche bis zu 30 Jahre hundertprozentig für den Kraftwerksbetreiber gearbeitet haben, weiterhin unberücksichtigt.

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